Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 23.02.1967Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 23. Februar 1967 (BGBl. I S. 264)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 9. 3.1967 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Leiters der Markenabteilung im panamaischen Ministerium für Landwirtschaft, Handel und Industrie bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Panama in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Panama in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz