Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 02.06.1955Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-33, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Paraguay in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Paraguay in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz