Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 09.08.1983Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1126)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18. 8.1983 +++)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBl. I S. 936).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)