Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.06.1964Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 25. Juni 1964 (BGBl. I S. 485)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 21.7.1964 +++)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

AnlageBezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)

1. Kennzeichen und Siegel:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums