Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 25.06.1964Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 25. Juni 1964 (BGBl. I S. 485)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 21.7.1964 +++)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
AnlageBezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)
1. Kennzeichen und Siegel:
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
- Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums