Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 14.01.1992Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 14. 2.1992 +++)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1926).
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- in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),
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- in der Republik Finnland (Anlage 2)
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1926).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
Amtliche Prüfzeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ab 1991 für Meßgeräte
- TCS
- CS
- K
- C
Anlage 2Nordisches Umweltzeichen als amtliches Prüf- und Gewährzeichen für Finnland
Fundstelle: BGBl. I 1992, 226)