Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 03.04.1987Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 15. 4.1987 +++)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2095).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

AnlagePrüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1987, 1158)