Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 16.04.1980Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 16. April 1980 (BGBl. I S. 448)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 24. 4.1980 +++)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften (Anlage 1) und das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verwandte Kennzeichen (Anlage 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Februar 1980 (BGBl. I S. 148).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

Fundstelle: BGBl. I 1980, 449)

Anlage 2Kennzeichen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Fundstelle: BGBl. I 1980, 450)