Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Ausfertigungsdatum: 22.11.1979Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1999)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 5.12.1979 +++)
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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage
Bezeichnungen
(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,
Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)
- Europäische Patentorganisation
- EPO
(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,
Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)