Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 22.11.1979Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1999)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab:  5.12.1979 +++)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Bezeichnungen
Europäische Patentorganisation
Abkürzungen
EPO
Kennzeichen

(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,
Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)