Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.06.1962Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

AnlageItalienische Prüf- und Gewährzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)

(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)