Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen
Ausfertigungsdatum: 15.09.1936Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.
Der Reichsminister der Justiz
Der Reichsminister der Justiz
Anlage
(Fundstelle: RGBl. II 1936, 308)
(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)
(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)