Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen

Ausfertigungsdatum: 28.07.1939Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht:

(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)

Der Reichsminister der Justiz