Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen
Ausfertigungsdatum: 28.07.1939Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht:
(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)
Der Reichsminister der Justiz
(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)
Der Reichsminister der Justiz