Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Ausfertigungsdatum: 15.12.2004Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++)

G aufgenommen wegen Art. 3a

Art 1 bis 3(weggefallen)

Art 3aSonderkündigungsrecht

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.