Richtlinien über die Verleihung der Zelter-Plakette

Ausfertigungsdatum: 07.08.1956Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Richtlinien über die Verleihung der Zelter-Plakette in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Erlass vom 19. November 2014 (BGBl. I S. 1761) geändert worden ist"Status:Geändert durch Erlass v. 19.11.2014 I 1761Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

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1.
Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben. Sie besteht aus einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied“ zeigt. Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
2.
Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.
3.
Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden. Die Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses zur Verleihung der Zelter-Plakette und den bundesweit tätigen Chororganisationen erhältlich.
4.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
a)
ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege. Ebenfalls beizufügen ist eine Auflistung aller Chorleiter und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit sowie eine tabellarische Belegübersicht;
b)
ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen). Die Dokumente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen;
c)
ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre, hierzu Konzertprogramme sowie einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte, ein Verzeichnis des Chorrepertoires, ferner Programme und Festbücher eventuell schon stattgefundener Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen;
d)
eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde im Original über die kulturelle Betätigung des Chores und seiner Verdienste um das vokale Musizieren;
e)
bei eingetragenen Vereinen ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
5.
Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses ist bei einer bundesweit tätigen Chororganisation angesiedelt, die durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bundespräsidialamt, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den bundesweit tätigen Chororganisationen zu bestimmen ist. Die Geschäftsstelle verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
6.
Der Empfehlungsausschuss besteht aus zwei institutionellen Mitgliedern und gegebenenfalls hinzutretenden Mitgliedern. Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.
7.
Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner Geschäftsstelle vorbereiteten Anträge inhaltlich und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen zuständigen Bundesminister durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorgelegt.
8.
Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette vollzieht der Bundespräsident.
9.
Bundesweit tätige Chororganisation im Sinne dieser Richtlinien ist ein Dachverband, dem mehrere, nicht nur zu einer bestimmten Region gehörende Chorverbände oder Chöre als Mitglieder angehören. Chorverband im Sinne dieser Richtlinien ist ein Zusammenschluss von einzelnen Chören.

Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister des Innern