Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Ausfertigungsdatum: 09.09.1964Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964 (BGBl. I S. 805)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 20. 9.1964 +++)

Art 1

Art 2

§ 1

Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Art 3

Art 4

Anlagezum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964

(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)