Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 3 G v. 26.2.2007 I 179Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 23.3.2002 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 84/98 (CELEX-Nr: 398L0084) +++)

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.
"zugangskontrollierte Dienste"
a)
Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b)
Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,
2.
"Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
3.
"Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
4.
"Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Abschnitt 2Schutz der Zugangskontrolldienste

§ 3Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten

Verboten sind
1.
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2.
der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3.
die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Abschnitt 3Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 4Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

§ 5Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.

Abschnitt 4Schlussvorschrift

§ 7Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.