Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren

Ausfertigungsdatum: 12.02.2002Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 5.10.2021 I 4607Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2002 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1Vordrucke

Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt:
1.
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),
2.
der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),
3.
der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),
4.
der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).

§ 2Zulässige Abweichungen

(1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorgehobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung oder in anderer Weise kenntlich zu machen.
(2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag nicht.
(3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig:
1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten und für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;
3.
Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, ermöglichen, technische Einrichtungen der üblichen Briefbeförderung für das Zustellungsverfahren zu nutzen.

§ 3Überleitungsvorschrift

Der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 1 Nr. 1) Zustellungsurkunde

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 620 u. 621)

Anlage 2(zu § 1 Nr. 2) Innerer Umschlag

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 674)

Anlage 3(zu § 1 Nr. 3) Äußerer Umschlag/Auftrag

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 675)

Anlage 4(zu § 1 Nr. 4) Benachrichtigung

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 676)