Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung*
Ausfertigungsdatum: 14.03.2022Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2022 (BGBl. I S. 1071) geändert worden ist"Status:Änderung durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071 (Nr. 24) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetFußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
- 2.
- rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
- 3.
- Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
- 4.
- Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
- 5.
- Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
- 6.
- am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,
- 2.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
- 3.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,
- 4.
- sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und
- 5.
- Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
- 6.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2Abschlussprüfung
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und
- 2.
- „Örtliche Sicherung einer Weiche“.
§ 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
- 2.
- die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
- 5.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
- 6.
- die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zugfahrten durchzuführen,
- 2.
- Rangierfahrten durchzuführen sowie
- 3.
- die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
- 2.
- Weichenteile zu benennen und
- 3.
- die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 12Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Abweichungen vom Regelbetrieb“,
- 2.
- „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen zu unterscheiden,
- 2.
- Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,
- 3.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
- 4.
- fachliche Zusammenhänge von Abweichungen aufzuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
- 5.
- Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
- 2.
- die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb zu ergreifen,
- 4.
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
- 6.
- die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
- 2.
- Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
- 3.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
- 4.
- fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
- 5.
- Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
- 2.
- die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
- 4.
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
- 6.
- die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Regelbetrieb“mit 20 Prozent, - 2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche“ mit 10 Prozent, - 3.
„Abweichungen vom Regelbetrieb“ mit 40 Prozent, - 4.
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit 20 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Abweichungen vom Regelbetrieb“,
- b)
- „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung
§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 452 - 458, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
| 7 | |
2 | Rechtliche Regelungen einhalten;die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
| 5 | |
3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
| 7 | |
4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
| 7 | |
5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
| 7 | |
| 4 | |||
6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
| 16 | |
2 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
| 16 | |
3 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
| 7 | |
| 29 | |||
4 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
| ||
| 28 | |||
5 | Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
| ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
| ||
| während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
| ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
| ||
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
| 2 | |
| 4 | |||
6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) |
| 4 | |
| 5 |